Präambel

Der Kirchenreformator Martin Luther schreibt: „Wo das Sterben hinkommt, da sollen wir, die wir da bleiben, uns rüsten und trösten. Besonders sollen wir einander verbunden sein und nicht voneinander lassen noch fliehen.“ Die Errungenschaften der Hospizbewegung und der Palliativbetreuung können nicht alle Ängste vor dem Tod nehmen. Sie können jedoch Menschen ermutigen, ihren Angehörigen im Sterben beizustehen und das eigene Ende getroster zu nehmen.

Herr Dr. Siegfried Schödel, der den Ertrag seiner Lebensversicherung für die Errichtung der Evangelischen Stiftung Hospiz zur Verfügung stellt, hat Vater und Mutter in Krankheit und Leiden bis zum Tod beigestanden. In dieser Situation wäre ihm eine umfassende und kompetente Sterbebegleitung eine große Hilfe gewesen. Sein Wunsch ist deshalb, dass die Evangelische Stiftung Hospiz dazu beiträgt, Hospizarbeit effektiv fortzuführen.

Die Evangelische Stiftung Hospiz macht es sich zur Aufgabe, den Gedanken der Hospizbewegung und die Möglichkeiten palliativer Betreuung weiter zu verbreiten und Projekte zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehöriger im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie zu unterstützen. Hospizarbeit und Palliativbetreuung setzen einen deutlichen Kontrapunkt gegen alle Absichten, Leben mit Leiden als „lebensunwert“ zu denunzieren.

Die Evangelische Stiftung Hospiz unterstützt Menschen, die dem christlich begründeten Auftrag nachkommen, Leben in seinen Stärken und Schwächen zu schützen und zu achten bis zum letzten Atemzug. Unter dem Dach der Bayerischen Stiftung Hospiz soll diese Stiftung dazu beitragen, im Sinne der Hospizbewegung Sterben in das Leben einzubinden – gemäß der biblischen Einsicht: „Herr, lehre uns bedenken, dass wir sterben müssen, auf dass wir klug werden.“ (Psalm 90,12)

§ 1 Name und Zweck

(1)  Die Evangelische Stiftung Hospiz, eine Stiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (nachfolgend Evangelische Stiftung Hospiz), ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in treuhänderischer Verwaltung der rechtsfähigen öffentlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Bayerische Stiftung Hospiz“. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige, kirchliche Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck der Stiftung ist es, die Hospizarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, deren Einrichtungen, Werken, Kirchengemeinden und Vereinen sowie des Diakonischen Werkes Bayern und den diakonischen Vereinen in Bayern zu fördern und zu unterstützen.

Insbesondere wird der Stiftungszweck verwirklicht durch Zuwendungen für

  • Seelsorge in der Palliativbetreuung
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung von Haupt- und Ehrenamtlichen im Bereich Hospizarbeit und Palliativbetreuung,

jedoch nur, soweit Staat bzw. Dritte nicht zu Leistungen verpflichtet sind oder freiwillig leisten. Förderungen durch die Evangelische Stiftung Hospiz sind auch neben Förderungen durch die Bayerische Stiftung Hospiz möglich.

(3)  Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Zusammenarbeit und Kooperation

(1)    Der Beirat der Evangelischen Stiftung Hospiz informiert den Stiftungsrat der Bayerischen Stiftung Hospiz mindestens einmal jährlich in geeigneter Form über seine Aktivitäten.

(2)    Die Bayerische Stiftung Hospiz steht dem Beirat der Evangelischen Stiftung Hospiz für fachliche Beratung zur Seite.

(3)    Anträge an die Bayerische Stiftung Hospiz bzw. an die Evangelische Stiftung Hospiz dürfen ohne berechtigten sachlichen Grund nicht an die jeweilige andere Stiftung weitergegeben werden.

(4)    Ein regelmäßiger fachlicher Austausch zwischen der Bayerischen Stiftung Hospiz und dem Beirat der Evangelischen Stiftung Hospiz soll eine Klärung der Arbeitsfelder sichern.

(5)    Der Außenauftritt und die Kommunikation sollen aufeinander abgestimmt werden. Dabei gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1)  Das Grundstockvermögen beträgt 390.000,00 €.

(2)  Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist in seinem wertmäßigen Bestand zu erhalten.

(3)  Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

(4)  Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.

§ 4 Mittelverwendung

(1)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2)  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mögliche Spenden sowie die Erträge aus Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig.

(3)  Von dem Überschuss aus der Vermögensverwaltung soll jährlich der steuerlich maximal zulässige Betrag in eine Werterhaltungsrücklage eingestellt werden.

(4)  Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(5)  Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5 Verwaltung der Stiftung

Der Stiftungsvorstand der rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Bayerische Stiftung Hospiz“ verwaltet die Stiftung. Er verwendet Erträge der Evangelischen Stiftung Hospiz entsprechend den Beschlüssen des Beirates der Evangelischen Stiftung Hospiz (§§ 7 und 8).

§ 6 Schirmfrau

Schirmfrau der Evangelischen Stiftung Hospiz ist Frau Regionalbischöfin Susanne Breit-Keßler, die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis München. Für den Fall, dass Frau Susanne Breit-Keßler die Schirmherrschaft nicht über ihre Amtszeit als Oberkirchenrätin im Kirchenkreis München hinaus wahrnimmt, geht diese auf die nachfolgende Oberkirchenrätin bzw. den nachfolgenden Oberkirchenrat im Kirchenkreis München über.

§ 7 Beirat

(1)  Der Beirat der Stiftung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

  • der Oberkirchenrätin/dem Oberkirchenrat im Kirchenkreis München bzw. einer von ihr/ihm entsandten Person
  • weiteren Mitgliedern, die die Hospizarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie sowie die Arbeit und Belange der Stiftung fördern und unterstützen.

(2)  Die weiteren Mitglieder des Beirates (§ 7 Abs. 1, 2. Spiegelstrich) werden für die Zeit von fünf Jahren durch die Mitglieder des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berufen. Wiederberufung ist möglich. Mit Erreichen des 78. Lebensjahres scheiden die Mitglieder nach § 7 Absatz 1, 2. Spiegelstrich aus dem Beirat aus.

(3)  Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende. Der/die Vorsitzende vertritt den Beirat. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung vertritt der/die stellvertretende Vorsitzende den Beirat.

(4)  Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)  Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Stiftungsbeirats oder auf Wunsch eines weiteren Mitgliedes des Stiftungsbeirats rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der  Stiftungsvorstand der Bayerischen Stiftung Hospiz kann auf eigenem Wunsch an den Sitzungen teilnehmen.

(6)  Die Tätigkeit im Beirat geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.

§ 8 Aufgaben des Beirats

(1)    Der Beirat der Evangelischen Stiftung Hospiz entscheidet, wie die Erträge zu verwenden sind.

(2)    Für den Vorstand der Bayerischen Stiftung Hospiz ist dieser Vorschlag bindend.

(3)    Der Beirat entscheidet über die inhaltliche Ausrichtung der Evangelischen Stiftung Hospiz in Abstimmung mit der Bayerischen Stiftung Hospiz und dem Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (§ 2).

(4)    Der Beirat plant und koordiniert den Außenauftritt der Evangelischen Stiftung Hospiz in Abstimmung mit der Bayerischen Stiftung Hospiz (§ 2).

(5)    Protokolle über die Sitzungen des Beirats der Evangelischen Stiftung Hospiz, einer Stiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, sind dem Stiftungsvorstand der Bayerischen Stiftung Hospiz zeitnah zu übersenden.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung, Umwandlung, Aufhebung

(1)  Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks und die Umwandlung oder die Aufhebung der Stiftung dürfen weder die Steuerbegünstigung der Stiftung noch der Bayerischen Stiftung Hospiz beeinträchtigen. Satzungsänderungen werden vom Vorstand der Bayerischen Stiftung Hospiz in Abstimmung mit dem Beirat der Evangelischen Stiftung Hospiz verfügt. Sie bedürfen der ¾-Mehrheit der Mitglieder des Beirates. Bei Änderung des Stiftungszwecks sowie bei Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts „Bayerische Stiftung Hospiz“ mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige, gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung ist mit Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landeskirchenstelle – am 13. Juli 2018 in Kraft getreten.